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Für Kinder sind in der Regel Leistungen für Zahnersatz nicht notwendig. Leistungen für Kieferorthopädie werden von den gesetzlichen Kassen erbracht. Warum also braucht ein Kind eine Zahnzusatzversicherung? Nun, es gibt hier drei Bereiche, in denen die gesetzliche Krankenversicherung auch bei der Erstattung von Leistungen für Kinder Einschränkungen vorsieht. Kieferorthopädie Der erste Bereich ist die Kieferorthopädie. Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung können sehr schnell Summen von 4.000,--€ und mehr erreichen. Es stimmt, dass die gesetzliche Krankenversicherung hier prinzipiell die Leistungen des Kieferorthopäden erstattet, zunächst 80% des Rechnungsbetrages und nach erfolgreich abgeschlossener Behandlung werden auch die restlichen 20% rückerstattet. Allerdings gibt es hierbei 2 wesentliche Einschränkungen: Seit 2002 wird die Behandlungsbedürftigkeit bei Kieferorthopädie in 5 sogenannte „kieferorthopädische Indikations-Gruppen (KIG) eingeteilt. Eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung erfolgt hier nur ab dem Behandlungsbedarfsgrad 3. Die Kosten für die KIG Stufe 1+2 dürfen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen. Eine detaillierte Übersicht zu den KIG finden Sie bei www.kfo-online.de. Die Definition der KIG 1+2 besagt, dass es sich hier um geringradige bis mäßige Zahnfehlstellungen und Kieferanomalien handelt, bei denen aus ästhetischen oder medizinisch vertretbaren Gründen nur eine nicht dringliche Behandlungsbdürftigkeit besteht. Leider stimmen die Einteilungen in die KIG nicht immer mit den subjektiven Eindrücken und – was die Definition der Behandlungsbedürftigkeit angeht – auch nicht mit den objektiven Einschätzungen von Kieferorthopäden überein. Die Stufen 3-5 bedeuten: hier ist eine Behandlung notwendig und dringend erforderlich. Erstattet werden in Stufe 3 – 5 Behandlungen deren Beginn vor dem 18. Lebensjahr liegen. Aber hier folgt die zweite Einschränkung, sie betrifft die Leistungen des Kieferorthopäden, diese sollten „ausreichend zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein „ und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten“. Das diese Standardbehandlung nicht den Stand der Kieferorthopädie widerspiegelt, werden Sie im Gespräch mit einem Kieferorthopäden sehr schnell feststellen. Die dann empfohlene Behandlung verursacht deutlich höhere Kosten als die von Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung als ausreichend betrachtete, so dass dann auch bei der KIG 3-5 Zuzahlungen von bis zu 1000,-- € oder gar 2000,-- €. von Ihnen selber gezahlt werden müssen. Zudem werden auch Frühbehandlungen nur bei bestimmten Diagnosen und nur für 6 Quartale erstattet. Fissurenversiegelung Von der gesetzlichen Krankenversicherung werden diese nur für die hinteren (6+7) Backenzähne erstattet. die Versiegelung der vorderen Backenzähne muß von Ihnen selber bezahlt werden. die Kosten sind allerdings überschaubar, sie betragen ca. 12,---€ je Zahn (also insgesamt je ca. 90,--€). Ergänzende Zahnprophylaxe Bei manchen Kindern besteht eine erhöhte Kariesanfälligkeit, die es notwendig macht, dass hier auch bei Kindern eine ergänzende Prophylaxe durchgeführt werden muss. leider wird diese von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erstattet. Lösungsmöglichkeiten Leider erstatten nur wenige Zahnzusatzversicherungen Leistungen die die oben dargestellten Leistungslücken der gesetzlichen Krankenversicherung ausgleichen. Eine der wenigen sind die ARAG Z100 und die CSS flexi ZB. Einen guten Überblick gibt folgende Website: http://www.Ihre-zahnzusatzversicherung.de |