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Hundehaftpflichtversicherung |
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Ein Hund ist unberechenbar. Er wird nun einmal gesteuert von seinem Trieb - Spieltrieb oder Esstrieb. Extra weglaufen tut eigentlich keine Hund. Meist ist es wenn es zu einem Schaden kommt, der durch einen Hund verursacht wurde, auch die Mitschuld von Herrchen oder Frauchen. Um dem entgegen zu wirken schließen viele Hundebesitzer eine Hundehaftpflicht ab. Denn hinsichtlich der Haftung greift hier § 833 BGB, nachdem der Hundebesitzer für den Schaden, den sein Hund verursacht aufkommen muss. Das heißt auch im Fall von einem durch den Hund verursachten Unfall mit einem oder mehreren Fahrzeugen haftet der Hundehalter. Allerdings tritt die Hundehaftpflicht auch ein, wenn gegen den Hundehalter selbst ungerechtfertigte Anschuldigungen erhoben werden. Denn wenn es in dieser Hinsicht zu einem Prozess kommt, dann übernimmt diese Versicherung die Kosten für die Verteidigung seines Versicherungsnehmers. Dies trifft natürlich auch zu, wenn eine mitversicherte Person in eine solche Situation gerät. Der versicherte Personenkreis von einer derartigen Versicherung erstreckt sich im Übrigen nicht nur auf den Versicherungsnehmer selbst bzw. den eigentlichen Hundehalter, sondern erstreckt sich auch auf dessen Familie und auf Freunde bzw. Bekannte und Nachbarn, die mit dem Hüten des Hundes, auf den sich die Versicherung bezieht, betraut bzw. beauftragt wurden. Man unterscheidet hier Haftpflicht für Tierhalter und Tierhüter. Finden Sie weitere Details auch auf www.vergleichen-und-sparen.de. |