|
Die Leistung einer Tierhalterhaftpflichtversicherung erstreckt sich auf Mietsachschäden (und zwar Schäden in und an gemieteten Wohnungen und Ferienhäusern), sowie auch Schäden, die entstehen können, wenn der Hund sich einmal von der Leine losreißen und so den Verkehr durcheinander bringen und einen Unfall verursachen würde. Hierunter fallen auch Personenschäden. Insbesondere geht es bei der Regulierung von Schäden hinsichtlich der Haftpflicht bei Tierversicherungen um zerbissene Schuhe, um Beißerei unter Hunden und den daraus resultierenden Verletzungen, wie auch um beschädigtes Laminat etc. Die Notwendigkeit einer Haftpflicht für den Hund ergibt sich aufgrund der Vorgabe des Gesetzgebers in § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nachdem jeder Hunde- oder Pferdehalter der so genannten Gefährdungshaftung unterliegt und dafür haftbar zu machen ist. In einem Versicherungsblog haben Sie die Möglichkeit, sich über die Tierversicherung bzw. Tierhaftpflicht zu informieren.
Das heißt: Schädigt ein Hund einen Dritten, egal ob nun in Gesundheit oder Vermögen, so ist es der Halter des Tieres, der dafür haftbar zu machen ist. Eine Haftpflicht für Hunde kann im Übrigen auch ein Besitzer von Kampfhunden. Allerdings bieten viele Versicherungen eine derartige Tierversicherung für Listen- bzw. Kampfhunde nicht an. Dabei schreibt der Gesetzgeber insbesondere dem Besitzer von Kampfhunden ausdrücklich den Abschluss einer derartigen Versicherung vor. Insbesondere bei Kampfhunden sind die häufigsten Schadensfälle in der Hundeversicherung Personenschäden. Die Forderungen der Geschädigten an den Hundehalter setzen sich aus Schmerzensgeld, Behandlungskosten und Verdienstausfall zusammen. Reiseschutz für Hunde bekommen Sie auch kostengünstig im World Wide Web.
|