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Zu beachtende Gegenanzeigen bei Zahnimplantaten
Wenn sich im Laufe einer Zahnbehandlung herausstellt, dass ein Patient einen Zahnersatz benötigt, hat der Zahnarzt gegenüber dem Patienten eine Aufklärungspflicht über Art und Umfang der möglichen Therapiemittel. Nicht immer sind nämlich die Voraussetzungen für alle Arten Zahnersatz gegeben.

In der Regel ist so dass der Zahnarzt schon im Vorfeld, also bevor er ein Therapiemittel empfiehlt, die Voraussetzungen zum Beispiel für ein Zahnimplantat gegeben sind, bzw. ob so genannte Gegenanzeigen vorhanden sind, die gegen einen Einsatz von einem Zahnimplantat sprechen. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von lokal medizinischen und chirurgischen Gegenanzeigen. Gegenanzeigen, die gegen ein Zahnimplantat sprechen würden sind zum Beispiel ein unzureichendes Knochenangebot (notwendig für die Befestigung der Implantate), oder aber eine schlechte Knochenqualität.

Zu beachten sind auch die Nachbarzähne. Wichtige Strukturen wie Nervenäste oder Wurzeln der Nachbarzähne dürfen durch eine Implantatbehandlung nämlich nicht gefährdet werden. Was auch gegen eine Implantatbehandlung sprechen kann ist eine nicht ausreichende Mundhygiene oder eine Erkrankung des Kieferknochens oder der Mundschleimhaut. Auch ungeklärte Schmerzzustände im Kieferbereich und ungünstige Bissverhältnisse, sowie Bruxismus (Zähneknirschen) können Gegenanzeigen sein, die gegen den Einsatz eines Zahnimplantats sprechen, wie auch ein nicht abgeschlossenes Kieferwachstum.

Können diese Faktoren jedoch ausgeschlossen werden, und spricht auch aus finanziellen Gründen von Seiten des Patienten nichts gegen ein Zahnimplantat, kann der Zahnarzt in der Regel umgehend nach dem Befund und der Abklärung der Kosten sowie einem persönlichen Gespräch zwischen Zahnarzt und Patient mit den vorbereiteten Maßnahmen beginnen. Diese vorbereiteten Maßnahmen können von Fall zu Fall gegebenenfalls eine Mundhygiene-Optimierung oder eine Parodontose-Behandlung oder gar einen Knochenaufbau beinhalten.

 
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