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Schiffsbeteiligungen vererben?
Eine Schiffsbeteiligung ist nicht nur eine ertragsreiche Investition für Personen, die ihr Geld anlegen möchten, sondern hilft auch dabei, die Erbschaftssteuer zu minimieren. Der Staat streicht jährlich mehr als drei Milliarden Euro an Erbschaftssteuer ein und die Tendenz ist steigend.

Mit der Vererbung oder Verschenkung einer Schiffsbeteiligung kann jedoch eine hohe Erbschaftssteuer vermieden werden. Im Einzelfall ist sogar eine Ersparnis von 100 Prozent realistisch. Jedoch sind nicht alle Schiffsbeteiligungen steuerrechtlich privilegiert, weshalb eine sorgfältig Prüfung erforderlich ist. Bei der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge (lebzeitige Schenkung) von Betriebsvermögen wird dies steuerlich begünstigt, um den Bestand von Unternehmen nicht zu gefährden. Personen, die ihr Geld anlegen wollen und dies in einer Schiffsbeteiligung tun, können von dieser steuerlichen Privilegierung profitieren. Bei der Übertragung von klassischem Betriebsvermögen ist neben dem persönlichen Freibetrag ein besonderer Freibetrag von 225.000 Euro möglich. Der persönliche Freibetrag liegt in der Steuerklasse I bei 205.000 Euro. Zudem wird von dem reduzierten Wert zusätzlich ein Bewertungsabschlag von 35% vorgenommen. Bedeutend ist zudem oftmals der niedrige Buchwert bei Schiffsbeteiligungen. Nach den §§ 98a und 109 BewG ist der auf den einzelnen Anleger entfallenden anteilige Steuerbilanzwert maßgebend für die Bemessungsgrundlage. Daher kommen wie bei herkömmlichem Betriebsvermögen die Buchwerte zum Ansatz. Stille Reserven werden dabei steuerlich nicht erfasst.

Oft liegt der Buchwert des Schiffes deutlich unter dem aktuellen Verkehrswert, da ein Schiff über mindestens zwölf Jahre hinweg degressiv abgeschrieben wird. Zudem werden oft Teile der Einlage frühzeitig an den Anleger zurückgeführt. Aufgrund des niedrigen Buchwertes kann es im Einzelfall sogar zu einem negativen Steuerwert kommen.

 
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