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Jeder hat das Recht auf Abfindung |
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Wird ein Arbeitnehmer gekündigt, hat er das Recht auf Abfindung. Dies war jedoch nicht immer so. Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung wurde erst im Januar 2004 verordnet. Vorher bestand kein gesetzlicher Anspruch. Eine Abfindung wurde bis dato vor dem Arbeitsgericht ausgehandelt, wenn der Arbeitgeber nicht von vornherein eine Abfindung zusagte. Der gesetzliche Anspruch auf Abfindung ist jedoch mit speziellen Voraussetzungen verbunden. Zuerst muss es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handeln. Wird der Arbeitnehmer gekündigt, weil er gegen Regelungen des Arbeitsvertrages verstoßen hat, hat er nicht das Recht auf Abfindung. Auch wenn der Arbeitnehmer von sich aus kündigt, erlischt der Anspruch auf Abfindung. Außerdem muss die Voraussetzung erfüllt sein, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bereits im Kündigungsschreiben das Recht auf Abfindung einräumt, wenn der Arbeitnehmer die Klagefrist gegen den Arbeitgeber verstreichen lässt. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, hat der Arbeitnehmer das Recht, innerhalb einer vorgegeben Frist Klage gegen den Arbeitgeber einzureichen, um sein Recht auf Abfindung vor Gericht geltend zu machen. Des Weiteren ist die Höhe der Abfindung eine Voraussetzung zur Zahlung. Die Abfindung muss mindestens 0,5 Monatsverdienste betragen und wird pro Jahr der Anstellung berechnet. Selbstverständlich muss eine gezahlte Abfindung versteuert werden. Die Berechnung Steuern der Abfindung richtet sich nach bestimmten Kriterien. Zu unterscheiden ist, ob die Abfindung als Einmalzuwendung als Ausgleich für Einnahmeverluste oder für den Verlust der Einnahmemöglichkeit gezahlt wird. Ist dies der Fall, besteht die Möglichkeit einer Steuerbegünstigung, die als Fünftelregelung bezeichnet wird. |